Bibelstudium
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3.3 Heil und Gericht

Der Ernst des Umkehrrufes dokumentiert sich im Gerichtsgedanken, der bei Jesus keineswegs ausgeschlossen ist. Im Vordergrund steht zwar die bedingungslose Heilszusage, aber diese ist doch so angelegt, dass sie vom Menschen angenommen werden muss. Andernfalls kann er das Heil auch verspielen (z.B. Mt 18,23-35; Lk 19,12-27par; Mt 5,25par; Mk 9,43.45.47).

Das Thema ist zu breit bezeugt, als dass es vollständig erst nachösterlich in die Jesusüberlieferung eingebracht sein könnte. Außerdem ist angesichts der Traditionsgeschichte (s.o. 2.3) ein Bezug auf das göttliche Gericht durchaus naheliegend.

Das Gericht kommt in zwei Dimensionen zum Tragen:

  • als Kehrseite des Heilsangebotes: Wer sich diesem Angebot verweigert, zieht sich das Gericht zu, schließt sich aus von der Rettung durch Gott;
  • im Zusammenhang verweigerter Umkehr.

Zum Verständnis von Gerichtssausagen ist zu beachten: Es handelt sich um Bilder, die den Ernst der Lage vor Augen führen sollen. Die sprachliche Intention von Gerichtsaussagen ist die Mahnung. Pointiert könnte man formulieren: Gerichtsaussagen werden getroffen, um zu vermeiden, dass das geschieht, wovon sie handeln.

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