Das Synedrium (der Hohe Rat)
II. Der Hohe Rat zur Zeit der unmittelbar römischen Verwaltung
I. Ursprung und Entwicklung
Der Ursprung des Hohen Rates dürfte in der Zeit der persischen Herrschaft liegen. Direkte Zeugnisse dafür gibt es zwar nicht, aber die Provinz Juda war als Theokratie eingerichtet, also kamen Priestern die entscheidenden Funktionen zu.
Um die Wende vom 3. zum 2. Jh. v.Chr. ist erstmals ein Gremium erwähnt, das man mit dem Hohen Rat in Verbindung bringen kann: der Senat (neben Priestern und Schriftgelehrten/Tempelschreibern).
Zur Zeit der Hasmonäer (142-67 v. Chr.) stand der Hohe Rat zwar an der Spitze eines eigenen jüdischen Staates, dürfte aber eher selten wirklich eigenständige Kompetenzen gehabt haben, da der Hohepriester auch unumschränkter politischer Herrscher war.
Unter Herodes d. Gr. war es ähnlich: Da er den Hohepriester ein- und absetzte, wie er wollte, hatte auch der Hohe Rat, an dessen Spitze der Hohepriester stand, kaum Einflussmöglichkeit.
Mit dem Untergang des Tempels (70 n.Chr.) endet auch die Funktion des Hohen Rates.nach oben
II. Der Hohe Rat zur Zeit der unmittelbar römischen Verwaltung
Die Gruppen, aus denen sich der Hohe Rat unter dem Vorsitz des Hohepriesters zusammensetzte, werden in den Quellen nicht einheitlich bezeichnet. Wahrscheinlich ist folgende Rekonstruktion:
- Die Hohepriester sind Angehörige des Priesteradels und besetzen die wichtigsten Ämter. Das Amt des Hohepriesters haben also nicht mehrere Personen gleichzeitig inne.
- Die Ältesten werden vom Laienadel gebildet. Sie haben beträchtlichen Grundbesitz oder sind durch Handel reich geworden.
- Die Schriftgelehrten haben Bedeutung durch ihre Gesetzeskenntnis. Sie sind die Gruppe, die dem Volk am nächsten steht.
Die Kompetenzen des Hohen Rates sind
- Polizeigewalt, Gerichtsbarkeit mit Aussprechen von Strafen: Geißel- und Prügelstrafe, wahrscheinlich keine Todesstrafe.
- Verwaltung des Tempels mit finanziellen Vollmachten.
- Wahrscheinlich Eintreiben der direkten Steuern.
Die Kapitalgerichtsbarkeit lag wahrscheinlich in der Hand des römischen Statthalters. Dies entsprach den Gepflogenheiten der Provinzverwaltung. Außerdem erwähnt Flavius Josephus bei der Bestellung des ersten Präfekten von Judäa, Coponius, dass ihm die Vollmacht zur Vollstreckung von Todesurteilen gegeben wurde. Dies zielt wohl auf das ausschließliche Recht.